Setting: Paarberatung
Dauer: 70 Minuten
Kosten: 120 Euro je Paar
Seit 2013 haben sich Eltern minderjähriger Kinder vor einer einvernehmlichen Scheidung „über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen“ (§ 95 Abs. 1a AußStrG).
Bei diesem mit beiden Elternteilen stattfindenden Gespräch werden die geplanten Scheidungsfolgen betreffend die Kinder (künftiger Lebensmittelpunkt, Besuchskontakte, Obsorge, Unterhalt) mit Fokus auf deren Bedürfnisse und das Kindeswohl besprochen und emotionale Herausforderungen sowohl auf der Eltern- als auch auf der Kindesebene thematisiert.
Im Gegensatz zu institutionellen Beratungen biete ich persönliche Gespräche in vertrauensvollen Rahmen an, bei denen auf Ihre individuelle Situation und Anliegen eingegangen werden kann. Im Anschluss an das Gespräch erhalten Sie eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung zur Vorlage beim zuständigen Bezirksgericht.
Setting: Paarberatung
Dauer: 50 Minuten
Kosten: 100 Euro je Paar
Nach einer Trennung gestaltet es sich für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zu treffen. Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im besten Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, dann kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG anordnen.
Eine solche Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden:
- bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
- bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
- bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
- bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
- in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
- bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils
Das Gericht legt das Stundenausmaß der Beratung fest. Üblicherweise finden 10 Einheiten à 50 Minuten statt, die auch in Doppelsitzungen absolviert werden können. Die Erziehungsberatung soll Eltern die Möglichkeit bieten in geschütztem Rahmen, außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen. Idealtypisch nehmen beide Eltern teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.
Die gemäß § 107 Abs. 3 AußStrG vorgesehene Beratung darf ausschließlich von Personen durchgeführt werden, deren fachliche Eignung im Rahmen eines zweistufigen Prüfungsverfahrens vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend festgestellt und durch ein entsprechendes bestätigt wurde.Beispieltext. Klicke, um das Textelement auszuwählen.